7. April 1997 (Mo), Seite 14
FREMDE FEDERN: Thomas
Giesen
Bei der Aufarbeitung der DDR wird das rechte Maß
zwischen Leisetreterei und Schmähkritik, zwischen Legendenbildung und
Hartherzigkeit von der Wahrheit gegeben. Wer verklärt und verharmlost, dem sei das Aktenstudium
empfohlen.
Schon 1991 hat das
Sächsische Datenschutzgesetz jedermann - bei Androhung von Strafe -
verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten alle „Altdaten“ zu melden. 1200
Meldungen weisen auf viele Kilometer Akten hin. Sie beweisen, daß das Alltags-,
Arbeits-, Vereins- und Familienleben der obrigkeitlichen Kontrolle unterworfen
war, um die „entwickelte sozialistische Persönlichkeit“ zu schaffen. Das
Material belegt eine verblüffende Personalkontinuität in Leitungsfunktionen
über die Revolution hinweg.
Das Sächsische Archivgesetz nimmt - verfassungsrechtlich geboten -
Amtsträger vom Persönlichkeitsschutz grundsätzlich aus. Denn sie verkörpern den
Staat, der ja selbst nicht Träger, sondern Adressat der Grundrechte ist, sich
selbst also nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen
kann. Weil nach der Doktrin der DDR alles öffentlich war, gelten als Amtsträger
die ehemaligen Funktionäre aller leitenden Organe, der Kombinate, Betriebe,
Genossenschaften, Parteien und gesellschaftlichen Organisationen der DDR. Ihre Tätigkeit soll
kleinräumig, konkret und aktuell erkannt werden. Forschung und Publizistik
haben insoweit freien Zugang zu allen archivierten Unterlagen. Die öffentliche
Diskussion über das Unrecht muß unter Lebenden stattfinden.
Auch nach dem
Stasiunterlagen-Gesetz sollen täterbezogene Erkenntnisse, Informationen über
Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger,
soweit sie volljährige Mitarbeiter oder Begünstigte der Stasi waren, veröffentlicht
werden. Nur so wird dem einzelnen Zugang zu seinem persönlichen Schicksal
gewährt, nur so wird er vor einem geheimen Umgang mit Stasiunterlagen
geschützt. Die historische
politische und Juristische Klärung der Tätigkeit der Stasi wird nur so
gewährleistet und gefördert.
Gesetzlichen Schutz gegen Veröffentlichungen bieten nur „überwiegende
schutzwürdige Interessen“. Absoluten Datenschutz genießt die Intimsphäre, das heißt die innere
Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen, zum Beispiel
in Tagebuchaufzeichnungen. Die sozial geprägte Privatsphäre, auch wirtschaftliche
und berufliche Beziehungen, werden nur relativ geschützt. Je tiefer allerdings
eine Veröffentlichung in den privaten Persönlichkeitsbereich eingreift, um so
klarer muß die Befugnis zur Offenlegung gesetzlich normiert werden. Nur: Wer seinerzeit für das MfS
gearbeitet hat, war Helfer der öffentlichen Verwaltung, mag er das auch im
verborgenen getan haben; seine Spitzeltätigkeit gehört nicht zu seiner
Privatsphäre.
Allerdings werden Systemnahe
und Mitarbeiter des MfS durch die heutigen Veröffentlichungen in ihrer
Privatsphäre hart getroffen. Doch Verlust von Ansehen, berufliche und familiäre
Einbußen sind zu ertragen, weil es als Konsequenz der Revolution notwendig ist,
die Rolle der Funktionäre in den Machtstrukturen bloßzulegen.
Jedoch können
Jugendlichkeit, besonders tragische Verstrickungen, Verpflichtungen unter
Pressionen, rechtzeitige und freiwillige Abkehr vom Spitzeldienst oder
ernsthafte Bemühungen um Schadensbegrenzung und Wiedergutmachung einer
Veröffentlichung im konkreten Fall entgegenstehen. Ob unterste Funktionen tatsächlich harmlos waren,
möchte ich bezweifeln; auch sie können ihren Teil zur Unmenschlichkeit
beigetragen haben.
Eine Sorgfaltspflicht der
Publizisten und Wissenschaftler, über ihre Erkenntnisse aus Unterlagen mit den
dort enttarnten Tätern zu reden, besteht nicht. Denn die Akten sind in aller
Regel sachlich wahr und vollständig; zudem ist regelmäßig mit einem Dementi zu
rechnen, mit falschen Erklärungen und verharmlosenden Ausflüchten. Würde die
Veröffentlichung dokumentierter Wahrheit mit dem Ballast unerträglicher
Halbwahrheiten beschwert oder gar von einem Plazet der Täter abhängig sein, so
bliebe die Macht, die Wahrheit zu verschleiern, genau da, wo sie früher war.
Das rechtswidrig gesammelte Wissen in Köpfen und Akten soll offenbar
werden, damit es nicht Herrschaftswissen bleibt. Die Opfer müssen über die zu
ihrer Person gesammelten Informationen ins Bild gesetzt werden, damit ihre
Angst schwindet.
Die Öffentlichkeit hat ein Recht auf Wahrheit. Nur dann ist des Menschen Engel
die Zeit, nur dann können die Menschen sich wandeln.
Der Autor ist Sächsischer
Datenschutzbeauftragter